Mit der neuen EU-Batterieverordnung werden nach und nach erweiterte und teilweise neue Anforderungen an Batteriehersteller, Importeure, Händler und „Dienstleister“ gestellt. Die Gesetzgebung gilt ausnahmslos für alle Batterien. Die gesetzlichen Anforderungen sind je nach Batterietyp unterschiedlich und unterscheiden sich je nach Anwendung, etwa in der Elektromobilität oder Stromspeicherung, bei Mobiltelefonbatterien oder bei Kleinbatteriesystemen.
Die Verordnung umfasst die Festlegung von Produkt-CO2-Fußabdrücken, verpflichtenden Recyclinganteilen und digitalen Produktpässen oder einer erweiterten Sorgfaltspflicht für die Lieferkette. Die Verordnung definiert Batteriedienstleister als Installateure, Recyclingunternehmen, Wartungs- und Reparaturbetriebe, Prüf- und Zertifizierungsdienste sowie Logistik- und Entsorgungsunternehmen.
Obwohl für verschiedene Batterietypen unterschiedliche Normanforderungen gelten, müssen alle Batterien seit August 2024 die CE-Anforderungen (Conformite Europeenne) der Europäischen Union erfüllen. Hersteller, Händler und Dienstleister müssen nachweisen, dass ihre Produkte die Anforderungen der Verordnung erfüllen.
CE-Konformität
Unternehmen mussten sich im Vorfeld vorbereiten, ihre Fertigungsprozesse und Qualitätsmanagementsysteme entsprechend anpassen und ihre Fertigungsanlagen auditieren bzw. inspizieren lassen. Um rechtliche Risiken im Rahmen der CE-Bewertung zu vermeiden, ist es besonders wichtig, dass die notwendigen Konformitätsdokumente nicht nur bereitgestellt, sondern auch aktualisiert werden. Dabei werden auch die Ergebnisse von Fertigungskontrollen und Audits berücksichtigt. In einigen Fällen sind Fertigungskontrollen obligatorisch, in anderen jedoch nicht. Der entscheidende Punkt ist, dass die Herstellungsprozesse und Qualitätssicherungsmaßnahmen für den CE-Prozess wichtig sind. Sie tragen jedoch nicht unbedingt dazu bei, Produktstandards einzuhalten. Umgekehrt ist die Einhaltung aller technischen Produktnormen nicht unbedingt eine Garantie für die CE-Konformität.
Wenn Hersteller ihre Batterien auf Konformität mit der Verordnung bewerten, ist unter bestimmten Voraussetzungen erstmals die Einbeziehung einer benannten Stelle zur Überprüfung des Verfahrens verpflichtend. Der Einbindungsbedarf besteht nur für bestimmte Batterietypen, aber auch erhöhte Umweltanforderungen, wie zum Beispiel der CO₂-Fußabdruck und der Rezyklatanteil, können dazu führen, ebenso wie neue Regelungen wie der digitale Produktpass oder erweiterte Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.
Digitaler Reisepass
Die Verordnung sieht vor, dass der CO₂-Fußabdruck der Batterie in einem digitalen Batteriepass ausgewiesen und über einen QR-Code auf dem Gerät zugänglich gemacht wird. Bei vielen Unternehmen ist noch unklar, welche Daten sie bereitstellen müssen und woher sie diese beziehen können. Wertschöpfungsketten sind komplex und zunehmend globalisiert. In die Bewertung des CO₂-Fußabdrucks werden unter anderem die Gewinnung der Rohstoffe, alle Transportwege während des Herstellungsprozesses sowie der voraussichtliche Recyclingprozess der Batterie am Ende des Produktlebenszyklus einbezogen.
Recycelte Materialien
Künftig müssen Batterien einen Mindestanteil an recycelten Materialien enthalten. Für Batterien in Industrie- und Fahrzeuganwendungen gelten ab 2031 spezifische Quoten: Diese Batterien müssen zu mindestens 16 % aus recyceltem Kobalt und zu 6 % aus recyceltem Lithium und Nickel bestehen. Diese Anforderungen gelten ab 2031 schrittweise auch für Photovoltaik-Energiespeicher und andere stationäre Batterien. Darüber hinaus gibt es Anforderungen an die Kennzeichnung, Rückgabe und Entsorgung von Geräten. In vielen Fällen verfügen Unternehmen hierfür noch nicht über geeignete Prozesse.
Verantwortungsvolle Lieferketten
Ein weiterer Punkt betrifft die Gewährleistung verantwortungsvoller Lieferketten für die in Batterien verwendeten Mineralien und Seltenen Erden. Unternehmen sollten dazu beitragen, dass ihre Gewinnung keine negativen Auswirkungen auf Menschenrechte, Arbeitsbedingungen oder die Umwelt hat. Diese Transparenz in der Praxis umzusetzen und zu dokumentieren, ist insbesondere für kleine und mittlere Photovoltaikunternehmen eine Herausforderung.
Qualität und Sicherheit
Neben den vielen neuen und vor allem nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen legt die neue Batterieverordnung großen Wert auf die Qualität, Sicherheit, Leistung und Langlebigkeit von Batterien. Unter anderem muss für Elektrofahrzeugbatterien, E-Bike-Geräte und Systeme zur stationären Stromspeicherung ein Qualitätsmanagementsystem etabliert und in der Produktion nachgewiesen werden. Batterien müssen mehr als bisher technische Standards erfüllen.
Unternehmen, die Batterien herstellen, verkaufen oder installieren, beispielsweise zur Speicherung von Solarenergie, müssen je nach Batterietyp und Anwendung gestaffelte Anforderungen erfüllen. Es besteht bereits konkreter Handlungsbedarf. Unternehmen sollten ab 2027 ihre Lieferketten überprüfen und den Anteil recycelter Materialien in ihren Batterien dokumentieren. Sie müssen sich auch auf die CO₂-Bilanzierung vorbereiten, da die Offenlegung des CO2-Fußabdrucks der Produkte ab 2026 verpflichtend ist. Installateure sollten darauf achten, bei der Auswahl und Installation von Batteriespeichersystemen die neuen Kennzeichnungs- und Rücknahmeanforderungen zu beachten.
Die neue Batterieverordnung ist eine der ersten produktbezogenen Regelungen auf EU-Ebene, in der die Grundintentionen des European Green Deal umgesetzt werden. Der European Green Deal ist ein zentraler Anker der europäischen Klimapolitik. Ziel ist es, die Europäische Union bis 2050 klimaneutral zu machen und die europäische Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung und Treibhausgasreduzierung umzugestalten. Weitere produktbezogene Regelungen sind bereits in Vorbereitung.
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 09.01.2025